|
*Die
Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 204 S.37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet
worden.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
- HundVerbrEinfG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
in das Inland
Einfuhr - Verbringen aus einem Drittland in das Inland
Zucht - jede Vermehrung von Hunden
Handel - jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht
werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der
Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird,
dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht
werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1.vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt
werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden
Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen
nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
§ 3 Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen
im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die
Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung
zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 4 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden
können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel
zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz
1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§7 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs.
1 begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt
geändert:
a) in Absatz 1 Nr.5 wird folgender Absatz 1b eingefügt: "(1b) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht
zur Kennzeichnung nicht aus §11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung
von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung
der Kennzeichnung zu erlassen."
2. § 11b wir wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich
bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder".
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu
verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen
die Absätze 1 und 2 führen kann."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen
ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind,
dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen
worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen
oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe
a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder
c erfüllt ist."
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen Fassung:
"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden,
soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen."
4. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte
oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen
sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren
zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden
Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 ist die Angabe "§ 13a" durch die Angabe "§13a Abs. 1" zu
ersetzen.
b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder
-anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen
sind."
6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3
Satz 1," die Angabe "§11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.
7. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§
2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
"§ 21b Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11.August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie
folgt gefasst:
"§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
§ 144 (weggefallen)"
2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
"§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74a ist anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz)
vom 12. April 2001 (BGBI.I S. 530) wird die Angabe "zehntausend Deutsche
Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
|