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Bundesverordnung
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. Juli
2000
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A. Zielsetzung
In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten. Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw. Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor. Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen: Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen. Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert. Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe bewehrt. B. Lösung In einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der obengenannten Ziele folgendes vor: Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das Inland verbracht werden. Bei anderen Hunden, für die nach landesrechtlichen Vorschriften das Züchten, das Halten oder der Handel verboten oder beschränkt ist, wird das Verbringen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Ferner werden in dem Gesetz die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Regelungen getroffen. Das Tierschutzgesetz wird geändert, um im Rahmen dieses Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen zu können. Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe gestellt werden. C. Alternativen Keine D. Kosten für die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Aus den Gesetzesänderungen ergeben sich keine Kosten. 2.Vollzugsaufwand Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder kein Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund ist z. Zt. nicht quantifizierbar. E. Sonstige Kosten Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt. Stand: 7. Juli 2000 Entwurf Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrG) § 1 Genehmigungspflicht (1) Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Tieren dürfen in das Inland nicht verbracht werden. (2) Wer einen anderen als in Absatz 1 bezeichneten Hund, für den nach landesrechtlichen Vorschriften 1. das Züchten oder der Handel verboten oder beschränkt oder 2. das Halten verboten ist, in das Inland verbringen will, bedarf der Genehmigung. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll. Die Genehmigung erteilt auf schriftlichen Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Soweit die Beförderung des Hundes durch das Gebiet eines anderen Landes erforderlich ist, bedarf das Erteilen der Genehmigung des Einvernehmens der zuständigen Behörde dieses Landes. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, um das Einhalten landesrechtlicher Verbote oder Beschränkungen sicherzustellen oder zu erleichtern. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. vorzuschreiben, a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, b) dass das beabsichtigte Verbringen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist, 2. Vorschriften über a) die Überwachung des Verbringens, b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie c) das Verfahren zu erlassen, 3. Ausnahmen von den Absätzen 1 oder 2 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die Bundesregierung kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung sowie das Verfahren regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen. (5) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, die Genehmigung und die sich auf ihre Erteilung beziehenden Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Genehmigung erteilt worden ist. § 2 Überwachung (1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. Unterlagen einsehen, 4. Hunde untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn- und Hautproben, nehmen. (3) Der Auskunftspflichtige hat 1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden, 2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, 3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, 4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten, 5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und 6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 3 Mitwirkung der Zollstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. § 4 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Hund verbringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 5 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen §1 Abs. 5 die Genehmigung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4. entgegen § 2 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 6 Einziehung Ist eine Straftat nach § 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 begangen worden, so können 1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert: 1. § 11b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: "a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder". b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: "(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, 2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann." 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist." 3. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1," die Angabe "§ 11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt. 4. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt. 5. § 21b wird wie folgt gefasst: "§ 21b Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden." Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt gefasst "§ 143 Zucht gefährlicher Hunde" § 144 (weggefallen)". 2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt: "§ 143 Zucht gefährlicher Hunde (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes In § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz) vom ... (BGBl. I S. ...) wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |